EPA-Verordnung für den Dentalbereich

Überblick: EPA "Dental Rule" Verordnung über Amalgamabfälle

Laut EPA mussten ab dem 14. Juli 2020 alle bestehenden Zahnarztpraxen entweder einen nach ISO 11143:2008 zertifizierten Amalgamabscheider oder einen zertifizierten Amalgamabscheider nach ANSI/ADA Standard Nr. 108 installieren, beide mit einer Abscheiderate von 95 %. Für bestehende Praxen muss nun bis spätestens 12. Oktober 2020 ein einmaliger Compliance-Bericht bei der örtlichen Kontrollbehörde (POTW) eingereicht werden .

  • Die Ämter müssen alle zugehörigen Unterlagen mindestens drei Jahre lang in physischer oder elektronischer Form aufbewahren und zur Einsicht bereithalten.

Die ADA ersuchte die EPA, das Datum des Inkrafttretens aufgrund von Covid-19 zu verschieben. Die EPA schlug stattdessen vor, dass die lokalen Behörden von der Durchsetzung bis zum 12. Oktober 2020 absehen , dem Datum, an dem alle Konformitätsbescheinigungen bei der lokalen Wasserbehörde fällig sind.

  • Solmetex hat von mehreren Praxen gehört, die von den Inspektoren der Kläranlage Verwarnungen oder Vorladungen erhalten haben, die zu Geldstrafen und Büroschließungen führen können, wenn sie die Vorschriften nicht einhalten.

Einen Link zur Final Rule finden Sie hier.

Überblick: "Richtlinien und Normen zur Abwasserbegrenzung für Zahnarztpraxen"

Solmetex verfügt über die Erfahrung und die Produkte, um sicherzustellen, dass Ihre Praxis die EPA-Verordnung "Effluent Limitations Guidelines and Standards for Dental Offices" (Richtlinien und Normen zur Begrenzung des Abwassers für Zahnarztpraxen), die allgemein als "Dental Amalgam Rule" bezeichnet wird, in vollem Umfang einhält. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Punkte der neuen EPA-Verordnung.

Umsetzungszeitraum der EPA-Verordnung für Zahnärzte:
ALLE Zahnarztpraxen müssen entweder einen nach ISO 11143:2008 zertifizierten Amalgamabscheider oder einen zertifizierten Amalgamabscheider nach ANSI/ADA-Norm Nr. 108 installieren, beide mit einer Abscheiderate von 95 %.

  • NeueZahnarztpraxen haben 90 Tage Zeit, um einen Amalgamabscheider zu installieren.
  • Bestehende Zahnarztpraxen haben bis zum 14. Juli 2020 Zeit, einen Amalgamabscheider zu installieren.
  • Bestehende Zahnarztpraxen, die bereits über einen Amalgamabscheider verfügen, haben bis zum 14. Juli 2024 Zeit, einen Amalgamabscheider zu installieren, der alle Anforderungen der Verordnung erfüllt.  

Ausnahmen:
Die zahnärztliche Vorschrift gilt für Praxen, einschließlich großer Einrichtungen wie zahnmedizinische Schulen und Kliniken, in denen Zahnmedizin praktiziert wird und die in ein POTW einleiten. Die neue EPA-Vorschrift für Zahnarztpraxen gilt nicht für mobile Einheiten oder Praxen, in denen die Ausübung der Zahnheilkunde nur aus den folgenden Fachgebieten besteht: orale Pathologie, orale und maxillofaziale Radiologie, orale und maxillofaziale Chirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie oder Prothetik.

Auswechseln:

  • Die Verordnung schreibt vor, dass Zahnarztpraxen beim Austausch ihrer Behälter die Richtlinien des Herstellers befolgen müssen.
  • Zahnarztpraxen, die in POTWs einleiten, aber kein Amalgam einbringen oder entfernen, müssen lediglich eine Bescheinigung vorlegen.
  • Zahnarztpraxen, die Amalgam einbringen oder entfernen, müssen einen Amalgamabscheider installieren, betreiben und warten und Amalgamreste ordnungsgemäß entsorgen (können einen Solmetex-Amalgam-Eimer verwenden).
  • Zahnarztpraxen müssen Leitungsreiniger mit einem pH-Wert zwischen 6 und 8 verwenden.
  • Zahnarztpraxen müssen einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften vorlegen. Zwar werden diese Berichtsmechanismen vorgeschrieben sein, aber die Einzelheiten, wie und wann sie zu erfolgen haben, sind noch festzulegen und werden höchstwahrscheinlich von den einzelnen Staaten und lokalen Wasserbehörden festgelegt.

Wartung:

  • Jede zahnärztliche Praxis ist für die Umsetzung der ADA Best Management Practices (BMPs) für Amalgamabfälle in ihrer Praxis verantwortlich. Während Amalgamabscheider im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Verordnung stehen, geht es bei der Verordnung um den verantwortungsvollen Umgang mit Amalgamabfällen.
  • Zahnarztpraxen sind verpflichtet, die Entsorgung von feuchten Amalgamabfällen (Amalgamabscheider) und trockenen Amalgamabfällen (z. B. Amalgameimer) gemäß den BMPs zu verwalten. Zu den trockenen Amalgamabfällen gehören alle Gegenstände, die mit Amalgam in Berührung kommen, wie z. B. Fallen am Behandlungsstuhl, Amalgamkapseln, Vakuumfilter sowie Kontakt- und Nicht-Kontakt-Amalgam.
  • Ein defekter Amalgamabscheider muss spätestens 10 Tage nach Feststellung des Problems repariert oder ausgetauscht werden.

Wichtigt Links: